RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0126

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0279 E 22. Jänner 2003 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf den Anspruch auf Vergütung)

Stammrechtssatz

Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Anordnung" erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. In einer derartigen Vorgangsweise wurde daher eine individuelle konkludente Anordnung von Überstunden gesehen (Hinweis Erkenntnis vom 11.12.2002, 97/12/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X02

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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