Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2017Norm
FPG §76 Abs3 Z6Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten.
Schlagworte
FluchtgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2006473.3.01Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017