Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2017Norm
FPG §76 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Da aus dem Spruch des Bescheides im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, insbesondere der Belehrung des Beschwerdeführers gelegentlich der Einvernahme, wonach die Schubhaft über ihn zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat verhängt wird, klar hervorgeht, dass der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden wird, sind die Bedenken in der Beschwerde ausgeräumt.
Dies wird insbesondere durch die Rsp des VwGH zur zweifehlhaften Rechtsgrundlage von Bescheiden unterstrichen, wonach es diesbezüglich genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus der Aktenlage erschließen lassen (vgl VwGH 23. 4. 1992, 92/09/0062; 21. 5. 1992, 91/09/0238). Selbiges muss folglich auch dann gelten, wenn in der rechtlichen Beurteilung eine teilweise falsche Subsumtion erfolgt ist. Eine teilweise fehlerhafte Subsumtion ändert im Ergebnis daher nichts an der im vorliegenden Fall tatsächlich bestehenden und aus der Aktenlage klar ersichtlichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG. Da selbst das gänzliche Fehlen einer Subsumtion unter die in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 aufgezählten Kriterien zur Begründung der Fluchtgefahr keine Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides begründet (vgl. W112 2142813-1) und somit nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen dass bei einer teilweise fehlerhaften Subsumtion sohin kein wesentlicher zur Behebung des Bescheides führender Mangel vorliegt.Dies wird insbesondere durch die Rsp des VwGH zur zweifehlhaften Rechtsgrundlage von Bescheiden unterstrichen, wonach es diesbezüglich genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus der Aktenlage erschließen lassen vergleiche VwGH 23. 4. 1992, 92/09/0062; 21. 5. 1992, 91/09/0238). Selbiges muss folglich auch dann gelten, wenn in der rechtlichen Beurteilung eine teilweise falsche Subsumtion erfolgt ist. Eine teilweise fehlerhafte Subsumtion ändert im Ergebnis daher nichts an der im vorliegenden Fall tatsächlich bestehenden und aus der Aktenlage klar ersichtlichen Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Da selbst das gänzliche Fehlen einer Subsumtion unter die in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 aufgezählten Kriterien zur Begründung der Fluchtgefahr keine Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides begründet vergleiche W112 2142813-1) und somit nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen dass bei einer teilweise fehlerhaften Subsumtion sohin kein wesentlicher zur Behebung des Bescheides führender Mangel vorliegt.
Schlagworte
Fluchtgefahr, SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2006473.3.02Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017