RS Vwgh 2003/9/4 99/17/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Der Ersatz der Vertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebührt auch dann, wenn der (auch) als Zeuge geladene Parteienvertreter sich bei einem mit jener Verhandlung, in der er als Zeuge vernommen wurde, kollidierenden weiteren Termin vertreten lassen musste (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999170209.X03

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten