Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/11/0140 B 28. September 1993 RS 1 Hier: ohne Ausführungen in Klammer.Stammrechtssatz
Die im § 45 Abs 2 VwGG genannte dreijährige Frist kommt nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodaß die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klaglosstellung zwar rechtlich bewirkt, der Antragsteller jedoch von der rechtswirksamen Zustellung des klaglosstellenden Aktes keine Kenntnis erlangt hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090065.X01Im RIS seit
14.11.2003