RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/11/0140 B 28. September 1993 RS 1 Hier: ohne Ausführungen in Klammer.

Stammrechtssatz

Die im § 45 Abs 2 VwGG genannte dreijährige Frist kommt nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodaß die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klaglosstellung zwar rechtlich bewirkt, der Antragsteller jedoch von der rechtswirksamen Zustellung des klaglosstellenden Aktes keine Kenntnis erlangt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090065.X01

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten