RS Vfgh 2006/6/7 B672/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung nach Eigentumsübertragung und Erklärung des neuen Liegenschaftseigentümers, an der Beschwerdesache nicht festhalten zu wollen

Rechtssatz

Das Erkenntnis der belangten Behörde beruht auf der aus dem Eigentum an Nachbargrundstücken abgeleiteten Parteistellung des ursprünglichen Beschwerdeführers. Die aus solchen Bescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind "dinglicher Natur". Das bedeutet für die Beschwerdesache, dass die Bescheidwirkungen nicht mehr den ursprünglichen Beschwerdeführer sondern ausschließlich den nunmehrigen Liegenschaftseigentümer treffen, der Bescheid also die Rechtssphäre des Voreigentümers nicht mehr berührt. Für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die prozessualen Rechte nicht mehr dem ursprünglichen Beschwerdeführer sondern dessen Rechtsnachfolger im Grundeigentum zukommen. Der neue Liegenschaftseigentümer ist befugt, den Rechtsstreit in der gegebenen Verfahrenslage als Beschwerdeführer fortzusetzen. Ob es hiezu einer besonderen Prozesshandlung des neuen Grundstückseigentümers bedürfte oder ob dessen Eintritt in das Verfahren ex lege anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die abgegebene Erklärung des neuen Eigentümers, an der Beschwerdesache des Voreigentümers nicht festhalten zu wollen, im ersten Fall als Weigerung, in das Verfahren einzutreten, im zweiten Fall aber als Zurückziehung der Beschwerde zu werten wäre.

Entscheidungstexte

  • B 672/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 672/06

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation, Nachbarrechte, Parteistellung, Rechtsnachfolger, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B672.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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