Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nahm das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erscheint, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen aus Sicht des Gerichts keinen Sinn macht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SchubhaftbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2149957.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017