RS Vwgh 2003/9/8 2000/17/0046

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark

Norm

AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;
LAO Stmk 1963 §32;
LAO Stmk 1963 §33;

Rechtssatz

Da es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift handelt, ist es nicht entscheidend, dass im Hinblick auf den Aufgabenbereich der die Befreiung Beantragenden diese selbst die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Stmk LAO erfüllt. Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170046.X02

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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