RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b Z2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zunächst in seiner Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat das Sachvorbringen selbst in einzelne - sachlich und zeitlich - trenn- und unterscheidbare Akte gegliedert hat, die sachverhaltsbezogen wiederum den vier geltend gemachten Beschwerdepunkten zugeordnet waren. Unter Einbeziehung der Richtlinienbeschwerde wurde dann in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers - präzisierend - die Teilung des Geschehens in vier Abschnitte - Diskriminierung, Verweigerung der Entgegennahme der Aussage, Verweigerung der Teilnahme an der Vernehmung als Vertrauensperson und Wegweisung -, jeweils verbunden mit einer behaupteten Rechtsverletzung, vorgenommen. Schließlich hat auch der unabhängige Verwaltungssenat die angefochtenen Akte insoweit getrennt behandelt, als sie über alle verhandelt und im angefochtenen Bescheid über jede einzelne behauptete Rechtsverletzung gesondert abgesprochen hat (Hinweis E 17.12.1996, Zl. 94/01/0714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010360.X03

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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