TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/21 W107 2133701-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2017
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Entscheidungsdatum

21.03.2017

Norm

AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.144
BWG §1 Abs1 Z1
BWG §4 Abs7
FMABG §22 Abs2a
VfGG §82
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 4 heute
  2. BWG § 4 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 4 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  4. BWG § 4 gültig von 27.07.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 4 gültig von 15.08.2015 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  7. BWG § 4 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  8. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  9. BWG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 16.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2009
  10. BWG § 4 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  11. BWG § 4 gültig von 01.01.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  12. BWG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  13. BWG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  14. BWG § 4 gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  15. BWG § 4 gültig von 01.04.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  16. BWG § 4 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  17. BWG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  18. BWG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  19. BWG § 4 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  20. BWG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Spruch

W107 2133701-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , ZVR XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch ihren Obmann XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.08.2016, GZ FMA- XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , ZVR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch ihren Obmann römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.08.2016, GZ FMA- römisch 40 , in nicht-öffentlicher Sitzung:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit Bekanntmachung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA, belangte Behörde) der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG mit, dass die " XXXX ", ZVR-Zahl XXXX , nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und veröffentlichte diese Bekanntmachung auf der Homepage der FMA (FMA-Akt, ON 03 bis 05).1. Mit Bekanntmachung vom römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA, belangte Behörde) der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG mit, dass die " römisch 40 ", ZVR-Zahl römisch 40 , nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und veröffentlichte diese Bekanntmachung auf der Homepage der FMA (FMA-Akt, ON 03 bis 05).

2. Gegen diese Veröffentlichung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.10.2014, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) zu W107 2013496-1 am 28.10.2014, eine Maßnahmenbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2014 wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die FMA weitergeleitet. Diese leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren gemäß § 4 Abs. 7 BWG ein.3. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2014 wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die FMA weitergeleitet. Diese leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG ein.

4. Mit Schreiben vom 05.12.2014, protokolliert bei der FMA am 10.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kundmachung, die sofortige Löschung und den Widerruf der Kundmachung.

5. Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.01.2015, stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA fest.5. Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.01.2015, stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichung vom römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA fest.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt bei der FMA am 15.01.2016, fristgerecht Beschwerde und bestritt das Vorliegen des ihr von der belangten Behörde vorgeworfenen unerlaubten Einlagengeschäftes.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2016, Zl. E 793/2016-7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof ab.

8. Mit Schreiben vom 12.07.2016, protokolliert bei der FMA am 13.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 7 BWG, die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, die Richtigstellung der Veröffentlichung sowie den Widerruf des Inhaltes der Kundmachung. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Richtlinien geändert, ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG könne somit nicht vorliegen.8. Mit Schreiben vom 12.07.2016, protokolliert bei der FMA am 13.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG, die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, die Richtigstellung der Veröffentlichung sowie den Widerruf des Inhaltes der Kundmachung. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Richtlinien geändert, ein Einlagengeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG könne somit nicht vorliegen.

9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, GZ: FMA- XXXX , wurden die oben angeführten Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beeinspruchte Kundmachung sei am XXXX erfolgt, ein Überprüfungsverfahren dazu sei von der belangten Behörde eingeleitet und durchgeführt worden, darüber sei mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ FMA- XXXX , abgesprochen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abgewiesen worden. Es liege daher ein rechtskräftiger Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundmachung vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, GZ: FMA- römisch 40 , wurden die oben angeführten Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beeinspruchte Kundmachung sei am römisch 40 erfolgt, ein Überprüfungsverfahren dazu sei von der belangten Behörde eingeleitet und durchgeführt worden, darüber sei mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ FMA- römisch 40 , abgesprochen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abgewiesen worden. Es liege daher ein rechtskräftiger Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundmachung vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2016, protokolliert bei der FMA am 18.08.2016, unter Beilage der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01/2016, rechtzeitige Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 4 Abs. 7 BWG sehe vor, dass "der von der Veröffentlichung Betroffene" jederzeit – insbesondere nach Eintritt grundlegend veränderter Umstände – einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung stellen könne, der nach den grundlegend veränderten Umständen zu beurteilen sei. Eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung könne sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beziehen. Es werde daher die sofortige Löschung sämtlicher Kundmachungen und Veröffentlichungen zu Bankgeschäften betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Seiten im Internet, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt.10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2016, protokolliert bei der FMA am 18.08.2016, unter Beilage der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01 aus 2016,, rechtzeitige Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Paragraph 4, Absatz 7, BWG sehe vor, dass "der von der Veröffentlichung Betroffene" jederzeit – insbesondere nach Eintritt grundlegend veränderter Umstände – einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung stellen könne, der nach den grundlegend veränderten Umständen zu beurteilen sei. Eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung könne sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beziehen. Es werde daher die sofortige Löschung sämtlicher Kundmachungen und Veröffentlichungen zu Bankgeschäften betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Seiten im Internet, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt.

11. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens am 30.08.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gegenständlich beschwerdeführende Verein, gegründet von XXXX mit Sitz in XXXX , trägt den Namen " XXXX ", wurde per XXXX in das Vereinsregister eingetragen und trägt die ZVR-Zahl XXXX , (FMA-Akt, Vereinsregisterauszug vom 28.07.2016, ON 02). Dieser Verein bezweckt laut Statuten den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Interessen und die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.Der gegenständlich beschwerdeführende Verein, gegründet von römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , trägt den Namen " römisch 40 ", wurde per römisch 40 in das Vereinsregister eingetragen und trägt die ZVR-Zahl römisch 40 , (FMA-Akt, Vereinsregisterauszug vom 28.07.2016, ON 02). Dieser Verein bezweckt laut Statuten den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Interessen und die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Mit Bekanntmachung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. XXXX , teilte die FMA der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG mit, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist. Die belangte Behörde veröffentlichte diese Bekanntmachung auf ihrer Homepage unter "Investorenwarnungen > Nationale Warnmeldungen" ebenfalls mit Datum vom XXXX (FMA-Akt, ON 03 bis ON5).Mit Bekanntmachung vom römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. römisch 40 , teilte die FMA der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG mit, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist. Die belangte Behörde veröffentlichte diese Bekanntmachung auf ihrer Homepage unter "Investorenwarnungen > Nationale Warnmeldungen" ebenfalls mit Datum vom römisch 40 (FMA-Akt, ON 03 bis ON5).

Gegen diese Veröffentlichung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 Maßnahmenbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Beantragt wurden die sofortige Löschung und der Widerruf der kundgemachten Warnmeldung, andernfalls die Erlassung einer Investorenwarnung für sämtliche Pensionskassen in Österreich wegen fehlender Bankkonzession, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde vom BVwG zuständigkeitshalber an die FMA weitergeleitet, woraufhin diese ein Überprüfungsverfahren gemäß § 4 Abs. 7 BWG einleitete.Die Maßnahmenbeschwerde wurde vom BVwG zuständigkeitshalber an die FMA weitergeleitet, woraufhin diese ein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG einleitete.

Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX und beantragte die sofortige Löschung sowie den Widerruf der Kundmachung.Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 und beantragte die sofortige Löschung sowie den Widerruf der Kundmachung.

Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist (FMA-Akt, ON 06).Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG am römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist (FMA-Akt, ON 06).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte (FMA-Akt, ON 07).

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, wurde in weiterer Folge nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geänderten Richtlinien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 7 BWG, welchen die FMA aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies.Mit Schreiben vom 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geänderten Richtlinien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG, welchen die FMA aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies.

§ 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 lautet:Paragraph 11, der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01 aus 2016, lautet:

"§ 11 Altersvorsorge (ArbeitnehmervorsorgeBrief)

Für ArbeitnehmerInnen, die dem Versorgungsplan ArbeitnehmervorsorgeBrief beitreten, wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Versicherungsunternehmer ist die Unterstützungskasse, versicherte Person der/die jeweilige ArbeitnehmerIn.

Leistungen werden im Leistungsfall durch die Kasse gemäß dieser Richtlinien und gemäß Betriebspensionsgesetz freiwillig, einmalig oder durch regelmäßige Zahlungen, oder durch Übertragung des Rückdeckungsvertrages auf den/die Begünstigte/n erbracht."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der Verfahrensakte des BVwG zu W107 2013496-2 und W107 2013496-1, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E sowie dem Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der Verfahrensakte des BVwG zu W107 2013496-2 und W107 2013496-1, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E sowie dem Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:

3.2. Zu A)

I. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde:

Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 01.08.2016 zu GZ FMA- XXXX , mit welchem der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX (Investorenwarnung), wonach die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) daher nicht gestattet ist, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 01.08.2016 zu GZ FMA- römisch 40 , mit welchem der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 (Investorenwarnung), wonach die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) daher nicht gestattet ist, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde.

"Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)."Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Wird der Antrag von der Behörde aufgrund bereits entschiedener Sache zurückgewiesen, ist somit allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zu Recht erfolgt ist.

Wie festgestellt, veröffentlichte die belangte Behörde am XXXX gegenständliche Investorenwarnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf ihrer Homepage. Gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Wie festgestellt, veröffentlichte die belangte Behörde am römisch 40 gegenständliche Investorenwarnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf ihrer Homepage. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

Eine Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 7 BWG 1993 idF 2009/I/066 hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012 mit Verweisen auf RV 641 BlgNR 21. GP, 75; RV 207 BlgNR 24. GP, 56; E VfGH 12.03.2009, G 164/08).Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG 1993 in der Fassung 2009/I/066 hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012 mit Verweisen auf Regierungsvorlage 641 BlgNR 21. GP, 75; Regierungsvorlage 207 BlgNR 24. GP, 56; E VfGH 12.03.2009, G 164/08).

Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in Folge die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen diese entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in Folge die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen diese entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX mit Schreiben vom 05.12.2014, worauf hin die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 05.01.2015 die Rechtmäßigkeit der gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin feststellte sowie aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist.Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 mit Schreiben vom 05.12.2014, worauf hin die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 05.01.2015 die Rechtmäßigkeit der gemäß Paragraph 4, Absatz 7, 1. Satz BWG am römisch 40 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin feststellte sowie aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) nicht gestattet ist.

Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016 als unbegründet abwies. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde keine Revision erhoben. Der Bescheid vom 05.01.2015, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX festgestellt wurde, erwuchs somit in Rechtskraft.Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016 als unbegründet abwies. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde keine Revision erhoben. Der Bescheid vom 05.01.2015, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 festgestellt wurde, erwuchs somit in Rechtskraft.

Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2016 erneut eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX aufgrund ihrer geänderten Richtlinien. Dieser Antrag wurde von der FMA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurückgewiesen.Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2016 erneut eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom römisch 40 aufgrund ihrer geänderten Richtlinien. Dieser Antrag wurde von der FMA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 7 BWG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veröffentlichung (BVwG vom 21.03.2016, W 107 2013496-2).Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BWG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veröffentlichung (BVwG vom 21.03.2016, W 107 2013496-2).

Durch die nachträgliche Änderung der Richtlinien der Beschwerdeführerin (§ 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 siehe oben Punkt II.1) haben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde liegenden Umstände geändert. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nun eine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG - § 4 Abs. 7 BWG dient der Warnung vor dem konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften – hält.Durch die nachträgliche Änderung der Richtlinien der Beschwerdeführerin (Paragraph 11, der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01 aus 2016, siehe oben Punkt römisch zwei.1) haben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde liegenden Umstände geändert. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nun eine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG - Paragraph 4, Absatz 7, BWG dient der Warnung vor dem konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften – hält.

Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung und Widerruf der Kundmachung zu Recht zurückgewiesen.Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom römisch 40 zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung und Widerruf der Kundmachung zu Recht zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das BVwG möge die belangte Behörde anhalten, sämtliche Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Internetseiten sofort zu löschen oder zu korrigieren, war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

II. Zur Zurückweisung des Abtretungsantrages:römisch zwei. Zur Zurückweisung des Abtretungsantrages:

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Rechtssachen von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht vorgesehen ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG unter den in § 82 VfGG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist dieser Antrag zurückzuweisen.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Rechtssachen von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht vorgesehen ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG unter den in Paragraph 82, VfGG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist dieser Antrag zurückzuweisen.

Zudem konnte bei diesem Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist sowie lediglich Rechtsfragen aufwarf und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).Zudem konnte bei diesem Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist sowie lediglich Rechtsfragen aufwarf und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig (vgl. zitierte Judikatur der Höchstgerichte oben Punkt II. 3.2.), sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig vergleiche zitierte Judikatur der Höchstgerichte oben Punkt römisch zwei. 3.2.), sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abtretung, Anlegerschutz, Bankgeschäft, Einlagengeschäft,
Entgegennahme fremder Gelder, entschiedene Sache,
Finanzmarktaufsicht, Identität der Sache, Investorenwarnung,
Konzession, Kundmachung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Verein, Veröffentlichungspflicht,
VfGH, Warnmeldung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2133701.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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