RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0008

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0018 E 12. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Anordnung in § 10a StbG 1985 kann nur so verstanden werden, dass die geforderten Sprachkenntnisse - entsprechend den Verhältnissen des Fremden und angepasst an den jeweiligen Verleihungstatbestand - innerhalb seines sozialen Umfeldes eine Verständigung in Deutsch erlauben. Beim Erfordernis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache kann es nur um das Mindestmaß an Sprachbeherrschung gehen, das - je nach den konkreten Lebensumständen des Betroffenen - erforderlich ist, um im Sinne der "Intentionen des Integrationspaketes" ein dauerhaftes "Miteinander" im Alltagsleben zu ermöglichen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010008.X02

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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