RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0243

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Es liegt kein Widerrufsgrund im Sinn des § 20 Abs. 2 StbG 1985 vor, weil der Zeitpunkt, zu dem die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin enden würde, schon bei Erteilung der Zusicherung feststand und in Bezug auf den nach diesem Zeitpunkt liegenden Teil des von der Zusicherung erfassten Zeitraumes keinerlei nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010243.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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