RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0243

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die Geltung eines Zusicherungsbescheides ist zunächst dadurch bedingt, dass der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates innerhalb der zweijährigen Frist erbracht wird. Ist dies nicht der Fall, so tritt der Bescheid ohne weiteres mit Ablauf der Frist außer Geltung. Der Geltungsverlust tritt dann nicht ein, wenn innerhalb dieser Frist der Nachweis (des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates) erbracht wird; die im § 20 Abs. 1 StbG 1985 normierte Frist bezieht sich nämlich nur auf diesen Nachweis, nicht auf die Geltung des Zusicherungsbescheides. Dieser gilt auch noch nach Ablauf der Frist, wenn der Nachweis während dieser erbracht wurde (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II (1990), S. 271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010243.X01

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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