RS Vfgh 2006/6/9 A15/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2006
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Index

35 Zollrecht
35/02 Zollrecht-Durchführung

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
AbgEO §4
BAO §229
FinStrG §91 Abs2
Zollrechts-DurchführungsG §26 Abs1 Z2, Abs2, Abs3
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 91 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 91 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Leitsatz

Abweisung einer - nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens neuerlich erhobenen - Klage gegen den Bund auf Herausgabe eines von Organen des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Schmuggel von Zigaretten beschlagnahmten PKW; Beschlagnahme auch zur Sicherung von Eingangsabgaben; Verwertung eines Pfandrechts nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit besicherter Abgaben unzulässig

Rechtssatz

Der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand, dass das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren - im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der dem E v 07.06.05, A15/04, zugrunde lag - bereits abgeschlossen ist, führt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zur Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges.

Der Kläger übersieht, dass die gemäß §26 Abs1 Z2 Zollrechts-DurchführungsG erfolgte Beschlagnahme jedenfalls auch der Sicherung der ihm rechtskräftig vorgeschriebenen Eingangsabgaben (bzw der Abgabenerhöhung) dient.

Weiters lässt er den - zur rechtlichen Beurteilung maßgeblichen - Umstand unbeachtet, dass die Verwertung eines (beispielsweise durch die Beschlagnahme einer Ware zur Sicherung von Eingangsabgaben erworbenen) Pfandrechts im Sicherungsverfahren nur solange unzulässig ist, als nicht - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises iSd §229 BAO bzw §4 AbgEO - die Vollstreckbarkeit der besicherten Abgabenforderungen eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt geht das Sicherungsverfahren in das Verfahren zur Einbringung der Abgabenschuld über, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist.

Die Beschlagnahme selbst wurde vom Kläger nicht bekämpft. Für die weiteren Maßnahmen kommt es auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht mehr an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zollrecht, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Pfändung, Abgaben Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A15.2005

Dokumentnummer

JFR_09939391_05A00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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