Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2017Norm
FPG §76 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Hinsichtlich des Vorwurfes des Untertauchens unter Verhinderung der Außerlandesbringung darf festgehalten werden, dass sich auf Grund der mangelhaften Nachforschungen durch die Behörden ein tatsächliches Untertauchen des BF nicht objektivieren lässt. Die ungeprüfte Wahrunterstellung einer Aussage von anderen Heimbewohnern, dass der BF schon über eine Woche nicht mehr anwesend gewesen sei, reicht nach Ansicht des Gerichtes allein nicht aus, hier bereits von einem objektivierten Fernbleiben des BF ausgehen zu können. Mit den zuständigen Betreuungspersonen wurde zudem kein Kontakt aufgenommen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Fluchtgefahr, UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2150842.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017