RS Vwgh 2003/9/9 2001/01/0195

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117 Abs5;
GdO OÖ 1990 §23 Abs2;
GdO OÖ 1990 §28 Abs1 lita;
GdO OÖ 1990 §30 Abs3 litb;
GdO OÖ 1990 §33 Abs8;

Rechtssatz

In Anbetracht der gemäß § 33 Abs. 8 GdO OÖ 1990 für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes eines Ausschusses gleichen Voraussetzungen wie für die Erledigung des Mandates eines Gemeindevorstandes ergibt sich, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Mandat des Beschwerdeführers als Obmann des Ausschusses für örtliche Umweltfragen zu Unrecht das Vorliegen eines Verlusttatbestandes angenommen hat. Eine Verlustigerklärung dieses Mandates wegen des Austrittes des Beschwerdeführers aus der "politischen Partei" ÖVP entspricht nicht der Rechtslage des § 33 Abs. 8 GdO OÖ 1990 (iVm Art. 117 Abs. 5 B-VG), weil die "politische Partei" nicht der in Rede stehenden "Wahlpartei" gleich zu setzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010195.X01

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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