RS Vfgh 2006/6/9 B735/05

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Veröffentlicht am 09.06.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

EMRK 7. ZP Art4
FührerscheinG §14, §24
StGB §81 Abs1 Z2, §89
StVO 1960 §5 Abs1, §5 Abs1a
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch befristeten Führerscheinentzug und Verhängung einer Geldstrafe wegen Lenkens eines PKW samt Verursachung eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand sowie Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit; Festlegung unterschiedlicher Alkoholisierungsgrade im Verwaltungsrecht und im Strafrecht; Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung durch das gerichtliche Strafverfahren nicht vollständig erschöpft

Rechtssatz

Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit aufgrund der Annahme eines wesentlich geringeren Alkoholisierungsgrades (0,59 Promille statt 1,45 Promille aufgrund der Blutprobe).

§81 Abs1 Z2 StGB stellt eine besondere Übernahmsfahrlässigkeit unter Strafe: Der Täter ist zur Tatzeit durch ein berauschendes Mittel zwar in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt, nicht aber zurechnungsunfähig. Eine Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers wird im gerichtlichen Strafverfahren ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8‰ oder einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/l unwiderleglich vermutet.

Im vorliegenden Zusammenhang finden sich zwei verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlichen Schutzzwecken. Die Tatbestandselemente der beiden Delikte gehen unter anderem von unterschiedlichen Alkoholisierungsgraden aus, nämlich von einem verwaltungsrechtlich relevanten Blutalkoholgehalt von über 0,5‰ (§14 Abs8 FührerscheinG) und einem strafrechtlich relevanten von über 0,8‰ (siehe auch §5 Abs1 StVO). Die Tatbestände des StGB und die des FührerscheinG unterscheiden sich somit in wesentlichen Elementen.

Keine Bedeutung der Frage eines Alkoholisierungsgrades von unter 0,8 Promille im gerichtlichen Strafverfahren (siehe §5 Abs1a StVO).

Der Umstand, dass das Bezirksgericht das Vorliegen einer Alkoholisierung von mehr als 0,8‰ verneint hat, hindert die Verwaltungsbehörde nicht zu beurteilen, ob eine Alkoholisierung von mehr als 0,5‰ vorlag. Denn die unterschiedlichen Beweisergebnisse ändern nichts an der Verschiedenheit der beiden (auch unterschiedliche Schutzzwecke verfolgenden) Delikte.

Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung der körperlichen Sicherheit in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand freigesprochen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, dass seine Alkoholisierung so schwer war, dass sie gegen die zulässige Grenze nach dem StGB (0,8‰) verstoßen habe.

Hingegen führte sein unbestritten die 0,5‰-Grenze übersteigender Alkoholisierungsgrad zu Recht zu einer Bestrafung nach den Verwaltungsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht zweimal wegen ein und desselben Straftatbestandes verfolgt: Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung war vielmehr durch das gerichtliche Strafverfahren nicht vollständig erschöpft. Es bestand daher hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis (vgl VfSlg 15821/2000).Hingegen führte sein unbestritten die 0,5‰-Grenze übersteigender Alkoholisierungsgrad zu Recht zu einer Bestrafung nach den Verwaltungsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht zweimal wegen ein und desselben Straftatbestandes verfolgt: Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung war vielmehr durch das gerichtliche Strafverfahren nicht vollständig erschöpft. Es bestand daher hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis vergleiche VfSlg 15821/2000).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Alkoholisierung, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Führerschein, Doppelbestrafungsverbot, Lenkberechtigung, Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B735.2005

Dokumentnummer

JFR_09939391_05B00735_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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