RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0469

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0190 E 11. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Klärung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 gegeben ist, ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Dieses ist wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten (Hinweis E vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0501, mwN); aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Dies gilt auch hinsichtlich von Verstößen gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß hat der Verwaltungsgerichtshof als schwer wiegende Verstöße gegen derartige Schutznormen gewertet (Hinweis E vom 3. Mai 2000, Zl. 98/01/0292, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010469.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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