RS Vwgh 2003/9/9 2001/01/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §17 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0390 E 7. Oktober 2003

Rechtssatz

Es kann nicht in Zweifel gezogen werden (arg: insbesondere), dass § 17 Abs. 4 erster Satz AsylG 1997 die Fälle der Zurückweisung eines Asylantrages als unzulässig und der Abweisung als offensichtlich unbegründet bloß beispielsweise vor Augen hat. Nach dem eben Gesagten ergibt sich aber umgekehrt mit gleicher Konsequenz, dass bloß eine "Grobprüfung" geboten ist und dass es keiner erschöpfenden Beurteilung aller für eine Asylgewährung maßgeblichen Umstände bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010396.X04

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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