Entscheidungsdatum
27.03.2017Norm
BFA-VG §22aSpruch
W197 2006342 1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zahl: 831455204-14481585, zu
Recht erkannt:
A)
Die Anträge der Verfahrensparteien auf Kostenersatz werden gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.Die Anträge der Verfahrensparteien auf Kostenersatz werden gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 07.04.2014 wurde die Kostenentscheidung vorbehalten. Da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Schlagworte
Eingabengebühr, Kostentragung, teilweises Obsiegen, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2006342.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017