Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.03.2017Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Rechtssatz 2
Der vom Beschwerdeführer am 06.02.2017 gemäß § 55 AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag gemäß § 55 AsylG kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG - die Abschiebung ist im 7. Hauptstück des FPG geregelt - keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag gemäß § 55 AsylG ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit der vorliegenden Rückkehrentscheidung.Der vom Beschwerdeführer am 06.02.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG - die Abschiebung ist im 7. Hauptstück des FPG geregelt - keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit der vorliegenden Rückkehrentscheidung.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung, Rückkehrentscheidung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2150801.1.02Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017