Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.03.2017Norm
FPG §76 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zur Begründung der Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid auch massives strafrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers herangezogen. Dazu ist auszuführen, dass im Strafregister keine Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen. Hinsichtlich der in der Begründung aufgezählten Delikte ist zwar ein Strafverfahren anhängig, eine rechtskräftige Bestrafung liegt jedoch noch nicht vor. Somit kann im Fall des Beschwerdeführers auch ein massiv straffälliges Verhalten nicht zur Annahme von Fluchtgefahr führen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, strafrechtliche VerfolgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2150801.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017