RS Vfgh 2006/6/12 B664/05

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1996 §6 Abs1 lita, §28

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes infolge Schwächung des Betriebes des Verkäufers

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 im Hinblick auf das Determinierungsgebot.

Einräumung eines Auswahlermessens der Verwaltungsbehörde durch den einfachen Gesetzgeber zulässig; Hinweis auf die Judikatur zum "differenzierten Legalitätsprinzip" (VfSlg 13785/1994 mwH).

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargetan, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes schon deshalb zu versagen war, weil "auf Seiten des Verkäufers ein Kleinbetrieb in seiner Fläche deutlich reduziert werden würde und andererseits auf Seiten des Käufers eine landwirtschaftliche Betriebsstruktur nicht gegeben ist", sodass dieser Kaufvertrag den öffentlichen Interessen des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 zuwiderlaufe.

Keine Inländerdiskriminierung.

Keine Willkür.

Das bloße Fehlen der entscheidungsrelevanten Bestimmung im Spruch des Bescheides ist noch keine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften. Kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler, wenn die belangte Behörde - in Anwendung des AVG - ihre Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage stützt, als die Behörde erster Instanz.

Ausgewogenes Ermittlungsverfahren.

Durchführung ergänzender Erhebungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich zum Sachverständigengutachten zu äußern.

Keine Verletzung im Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Tribunal iSd Art6 EMRK.

Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer schlechthin keine Möglichkeit gegeben wurde (und auch nicht bei der Abhaltung der mündlichen Verhandlung), die Zusammensetzung des Tribunals abzulehnen.

Keine Verletzung des Art6 EMRK wegen des verspäteten Eintreffens eines Senatsmitgliedes bei der Verhandlung.

Beschlussfähigkeit sowie Abstimmungsquoren ergeben sich aus den - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden - einfachgesetzlichen Bestimmungen des Tir GVG 1996 (vgl §28 Tir GVG 1996); dass diese Bestimmungen eingehalten wurden, wird nicht bestritten. Es wurde auch nicht dargetan, dass in den ersten sieben Minuten der mündlichen Verhandlung entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente zu Tage getreten sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Determinierungsgebot, Bescheid Spruch, Behördenzusammensetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B664.2005

Dokumentnummer

JFR_09939388_05B00664_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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