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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VolksgruppenG 1976 §20 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 2 VolksgruppenG 1976 sind Auszüge aus Personenstandsbüchern, also etwa auch Geburtsurkunden, vom Standesamt auf Verlangen "als Übersetzung" in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen. Nach den ErlRV betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz) (217 BlgNR, 14. GP, 15 f) soll dadurch gewährleistet werden, dass den Volksgruppenangehörigen auf Verlangen eine Urkunde in ihrer Sprache zukommt. Der Gesetzgeber wollte somit, dass auf Verlangen die Urkunde selbst in der Sprache der Volksgruppe ausgestellt wird. Die Wendung "als Übersetzung" spricht nicht gegen diese Auslegung, weil mit jener lediglich klargestellt wird, dass eine derartige Urkunde durch Übersetzung des in deutscher Sprache abgefassten Inhalts des entsprechenden Personenstandsbuches zu Stande kommt. Auch der VfGH kam im Erkenntnis vom 5. März 1996, B 974/94, VfSlg 14452/1996, zum Ergebnis, dass § 20 Abs. 2 legcit das Recht einräumt, eine Personenstandsurkunde in der Sprache der Volksgruppe erteilt zu bekommen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180152.X03Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018