Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2017Norm
FPG §76 Abs3 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus der Gesamtbetrachtung seines melderechtlichen Vorverhaltens, wonach der Beschwerdeführer zwar einerseits seine Unterkünfte meldete, dort dann allerdings nicht greifbar war, sowie andererseits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. vier Jahren seiner melderechtlichen Verpflichtung überhaupt nicht nach gekommen ist und untergetaucht war, kann daher in Anlehnung an die belangte Behörde geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig gewillt ist, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und sich daher auch künftig beharrlich weigern wird, seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch selbständiges mitwirken nachzukommen.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, UntertauchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2151179.1.01Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017