TE Bvwg Beschluss 2017/3/31 W167 2128009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2017

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 9 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2128009-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den "Bescheid" der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den "Bescheid" der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , betreffend die Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit der XXXX und mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides zurückgewiesen.Die Beschwerde wird mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit der römisch 40 und mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit "Bescheid" vom 12.04.2016 hat die der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) festgestellt, dass die im Rahmen einer bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 2.458,99 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von €

628,19 zu Recht bestehen und die XXXX(KG) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin von u.a. XXXX(im Folgenden: Musiker) im Jahr 2011 zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von € 3.087,18 verpflichtet ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch einen Steuerberater vertretene KG eine näher begründete Beschwerde gegen die Beitragsnachverrechnung betreffend den Musiker. In der Beschwerde wird auch die Einbringung der KG in eine näher bezeichnete GmbH erwähnt.

3. Die NÖGKK legte die Beschwerde samt Verfahrensakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 02.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXXKG, XXXX, wurde aufgelöst und gelöscht, die Vermögensübernahme erfolgte gemäß § 142 UGB durch die XXXX GmbH. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 27.11.2012.Die XXXXKG, römisch 40 , wurde aufgelöst und gelöscht, die Vermögensübernahme erfolgte gemäß Paragraph 142, UGB durch die römisch 40 GmbH. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 27.11.2012.

Im Bescheid vom 12.04.2016 ist die XXXX KG, als Bescheidadressatin genannt. Die Zustellung erfolgte zu Handen der XXXX & Grüner Steuerberatungs GmbHXXXX.Im Bescheid vom 12.04.2016 ist die römisch 40 KG, als Bescheidadressatin genannt. Die Zustellung erfolgte zu Handen der römisch 40 & Grüner Steuerberatungs GmbHXXXX.

Die Beschwerde wurde von der Steuerberatungs GmbH im Namen und Auftrag der XXXX KG eingebracht.Die Beschwerde wurde von der Steuerberatungs GmbH im Namen und Auftrag der römisch 40 KG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug, dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

3.1.2. Maßgebliche Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (UGB):

Übergang des Gesellschaftsvermögens

§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.Paragraph 142, (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

(2) [...]

3.1.3. Maßgebliche Judikatur:

Eine Vermögensübertragung gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 142 HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN). (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0134)Eine Vermögensübertragung gemäß Paragraph 142, UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 142, HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0379, mwN). (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0134)

Die bloße Auflösung und Löschung (etwa) einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2008/15/0332, mwN). In gleicher Weise verliert auch etwa eine Gesellschaft mbH durch die Löschung im Firmenbuch ihre Rechtssubjektivität nicht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. den Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068); im Falle einer Verschmelzung erlischt eine Gesellschaft aber mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch (vgl. den Beschluss vom 5. Februar 1992, 90/13/0041, mwN). (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026)Die bloße Auflösung und Löschung (etwa) einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist vergleiche den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2008/15/0332, mwN). In gleicher Weise verliert auch etwa eine Gesellschaft mbH durch die Löschung im Firmenbuch ihre Rechtssubjektivität nicht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind vergleiche den Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068); im Falle einer Verschmelzung erlischt eine Gesellschaft aber mit der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch vergleiche den Beschluss vom 5. Februar 1992, 90/13/0041, mwN). (VwGH 22.11.2012, 2010/15/0026)

3.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im Beschwerdefall hat die NÖGKK im Jahr 2016 den angefochtenen Bescheid der KG zu Handen der Steuerberatungs GmbH zugestellt. Dagegen hat die KG vertreten durch die Steuerberatungs GmbH Beschwerde erhoben.

Die Auflösung und Löschung der KG sowie die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die GmbH wurden bereits am 27.11.2012 ins Firmenbuch eingetragen.Die Auflösung und Löschung der KG sowie die Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB durch die GmbH wurden bereits am 27.11.2012 ins Firmenbuch eingetragen.

Mangelt es dem Adressaten eines Bescheides an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkung entfaltet. In einem Einparteienverfahren ist ein solcher "Bescheid" absolut nichtig. (Vergleiche dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 9 Rz 5.)Mangelt es dem Adressaten eines Bescheides an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkung entfaltet. In einem Einparteienverfahren ist ein solcher "Bescheid" absolut nichtig. (Vergleiche dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 9, Rz 5.)

Der KG mangelte es aufgrund ihrer Beendigung und der Universalrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB bereits im Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheids" vom 12.04.2016 an ihre vormalige Vertreterin an der Rechts- und Parteifähigkeit. Daher war der "Bescheid" betreffend die Beitragsnachverrechnung absolut nichtig. Darüber hinaus war die KG mangels Rechts- und Parteifähigkeit auch nicht zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.Der KG mangelte es aufgrund ihrer Beendigung und der Universalrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB bereits im Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheids" vom 12.04.2016 an ihre vormalige Vertreterin an der Rechts- und Parteifähigkeit. Daher war der "Bescheid" betreffend die Beitragsnachverrechnung absolut nichtig. Darüber hinaus war die KG mangels Rechts- und Parteifähigkeit auch nicht zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH nimmt in ständiger Rechtsprechung die Vollbeendigung einer KG durch Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB an (vergleiche die zitierte Judikatur unter 3.1.3.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH nimmt in ständiger Rechtsprechung die Vollbeendigung einer KG durch Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB an (vergleiche die zitierte Judikatur unter 3.1.3.).

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Handlungsfähigkeit, Rechtskraft,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2128009.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten