RS Vwgh 2003/9/11 2003/07/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfLG Tir 1996 §17 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §17;
FlVfLG Tir 1996 §17a;

Rechtssatz

§ 17 Tir FlVfLG 1996, der Regelungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen enthält, bestimmt in seinem Abs 5 letzter Satz, dass dann, wenn das generelle Projekt (des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) in Teilen erstellt wird, über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Daraus ergibt sich, dass eine "Aufsplittung" des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teilabschnitte zulässig ist. Daran ändert auch § 17a Tir FlVfLG 1996 nichts.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X02

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten