Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2017Norm
EStG 1988 §2 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Unter Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) EStG sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG, zu verstehen. Das Weiterbildungsgeld des AMS ist gemäß § 3 Abs. 1 EStG von der Einkommensteuer befreit und kann aus diesem Grund ex lege nicht dem einkommensteuerrechtlichen Jahreseinkommen hinzugezählt werden.Unter Einkommen ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) EStG sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a EStG, zu verstehen. Das Weiterbildungsgeld des AMS ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EStG von der Einkommensteuer befreit und kann aus diesem Grund ex lege nicht dem einkommensteuerrechtlichen Jahreseinkommen hinzugezählt werden.
Schlagworte
Erlassverfahren - Studienbeitrag, Erwerbstätigkeit, Jahreseinkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2139545.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017