Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2017Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, L516 1400175-2, festgehalten wurde, ist die geltende Rechtslage betreffend das Erfordernis eines Inlandsaufenthalts (§ 55 AsylG 2005: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ...") mit der früheren Rechtslage nach dem NAG vergleichbar und sind daher die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.05.2014, 2013/22/0274, auf § 55 Abs. 1 AsylG 2005 übertragbar, weshalb ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufgehalten habe. Wie dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, ist sohin nicht mehr davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22.10.2009, 2009/21/0293, sowie vom 29.02.2012, 2010/21/0062, lassen sich daher auch aus diesem Grunde nicht auf die geltende Rechtslage übertragen, zumal das Erfordernis des Inlandsaufenthalts während des gesamten Verfahrens nicht mehr besteht.Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, L516 1400175-2, festgehalten wurde, ist die geltende Rechtslage betreffend das Erfordernis eines Inlandsaufenthalts (Paragraph 55, AsylG 2005: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ...") mit der früheren Rechtslage nach dem NAG vergleichbar und sind daher die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 07.05.2014, 2013/22/0274, auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 übertragbar, weshalb ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufgehalten habe. Wie dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, ist sohin nicht mehr davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22.10.2009, 2009/21/0293, sowie vom 29.02.2012, 2010/21/0062, lassen sich daher auch aus diesem Grunde nicht auf die geltende Rechtslage übertragen, zumal das Erfordernis des Inlandsaufenthalts während des gesamten Verfahrens nicht mehr besteht.
Schlagworte
AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W222.1408729.5.01Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017