TE Bvwg Beschluss 2017/4/3 W217 2116408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.04.2017

Norm

ASVG §343
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W217 2116408-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über den Antrag des Dr. XXXX, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG, Schulgasse 11, 7400 Oberwart, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über den Antrag des Dr. römisch 40 , vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG, Schulgasse 11, 7400 Oberwart, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT ZUERKANNT.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 brachte Dr. XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG ein.Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 brachte Dr. römisch 40 eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2017, W217 2116408-1/19E, in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber begründend aus, dass er im 58. Lebensjahr stehe. Sollte seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde dieser Umstand zu einer kostenintensiven (weitere Beschäftigung einer Gehilfin) Umstellung seiner bisherigen Abrechnung führen. Auf Grund des Einzelvertrages vom XXXX sei der Revisionswerber seit nunmehr mehr als 27 Jahren Vertragsarzt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, ohne dass bis dato Pflichtverletzungen seinerseits festgestellt worden wären. Als Vertragsarzt seit nunmehr 27 Jahren würde eine Umstellung der Abrechnung seiner Honorare für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einstellen müsste.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber begründend aus, dass er im 58. Lebensjahr stehe. Sollte seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, würde dieser Umstand zu einer kostenintensiven (weitere Beschäftigung einer Gehilfin) Umstellung seiner bisherigen Abrechnung führen. Auf Grund des Einzelvertrages vom römisch 40 sei der Revisionswerber seit nunmehr mehr als 27 Jahren Vertragsarzt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, ohne dass bis dato Pflichtverletzungen seinerseits festgestellt worden wären. Als Vertragsarzt seit nunmehr 27 Jahren würde eine Umstellung der Abrechnung seiner Honorare für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, da er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einstellen müsste.

Dagegen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, da die Burgenländische Gebietskrankenkasse auch für den Fall der wirksamen Kündigung des Einzelvertrages die vom Revisionswerber danach erbrachten Leistungen gegenüber Versicherten der Burgenländische Gebietskrankenkasse bezahlen müsse, da ja die Versicherten gegenüber ihrem Krankenversicherungsträger einen Anspruch auf Abgeltung hätten. Auf diese Weise sei für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Burgenländische Gebietskrankenkasse kein Vermögensnachteil verbunden, dagegen für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Revisionswerber durch die Umstellung der Abrechnung ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.

Zusammengefasst sei daher mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, sodass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht gestellt worden sei.

Mit Verfügung vom 13.03.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision des Dr. XXXX, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.Mit Verfügung vom 13.03.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision des Dr. römisch 40 , welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse teilte in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2017 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit: "Der Revisionswerber behauptet einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, er müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitere Arbeitskraft einsetzen.

Der Revisionswerber bezog im Jahr 2016 von der BGKK ein Honorar in Höhe von € XXXX (im Durchschnitt € XXXX pro Quartal). Hinzu kommt das Honorar der bundesweiten Versicherungsträger (erfahrungsgemäß rd. ein Drittel des Honorars der Gebietskrankenkasse) sowie sämtliche Privatleistungen (Mundhygiene, Kronen, Implantate, Zuzahlungen der Versicherten zur Prothetik und Kieferorthopädie im Ausmaß von 50% des Kassentarifes ), deren Anteil am Gesamthonorar beträchtlich ausfällt. Sollte die Kündigung durch die BGKK rechtswirksam werden, verbleiben dennoch alle Verträge mit den bundesweiten Krankenversicherungsträgern und alle Privatleistungen. Lediglich Anspruchsberechtigte der Gebietskrankenkasse(n) müssten privat bezahlen und erhielten eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80% des Kassentarifes, wobei der Revisionswerber diesfalls nicht an die Honorarordnung als integrierender Bestandteil des Gesamtvertrages gebunden ist, sondern in seiner Tarifgestaltung frei ist. Auch ohne Vertrag zur BGKK erzielt der Revisionswerber ein überdurchschnittlich hohes Honorar, sodass selbst die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft, deren Notwendigkeit sich für die BGKK nicht erschließen mag (anstelle der Abrechnung mit der BGKK sind Privathonorarnoten auszustellen), in Relation zum Gesamthonorar keine finanziellen Probleme mit sich bringt und von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein kann."Der Revisionswerber bezog im Jahr 2016 von der BGKK ein Honorar in Höhe von € römisch 40 (im Durchschnitt € römisch 40 pro Quartal). Hinzu kommt das Honorar der bundesweiten Versicherungsträger (erfahrungsgemäß rd. ein Drittel des Honorars der Gebietskrankenkasse) sowie sämtliche Privatleistungen (Mundhygiene, Kronen, Implantate, Zuzahlungen der Versicherten zur Prothetik und Kieferorthopädie im Ausmaß von 50% des Kassentarifes ), deren Anteil am Gesamthonorar beträchtlich ausfällt. Sollte die Kündigung durch die BGKK rechtswirksam werden, verbleiben dennoch alle Verträge mit den bundesweiten Krankenversicherungsträgern und alle Privatleistungen. Lediglich Anspruchsberechtigte der Gebietskrankenkasse(n) müssten privat bezahlen und erhielten eine Kostenerstattung im Ausmaß von 80% des Kassentarifes, wobei der Revisionswerber diesfalls nicht an die Honorarordnung als integrierender Bestandteil des Gesamtvertrages gebunden ist, sondern in seiner Tarifgestaltung frei ist. Auch ohne Vertrag zur BGKK erzielt der Revisionswerber ein überdurchschnittlich hohes Honorar, sodass selbst die Anstellung einer weiteren Arbeitskraft, deren Notwendigkeit sich für die BGKK nicht erschließen mag (anstelle der Abrechnung mit der BGKK sind Privathonorarnoten auszustellen), in Relation zum Gesamthonorar keine finanziellen Probleme mit sich bringt und von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein kann."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die Beschlüsse vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom 13. November 2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN). Eine "private" Partei hat zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen.Der Beschwerdeführer und Antragsteller hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche dazu etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80 = VwSlg. 10.381 A, sowie weiters die Beschlüsse vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0049, sowie vom 13. November 2012, Zl. AW 2012/01/0028, jeweils mwN). Eine "private" Partei hat zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen.

Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, unverhältnismäßiger
Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2116408.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten