Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2017Norm
ABGB §270Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zusammengefasst wäre daher, um eine Gerichtsgebührenpflicht des BFA bei Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 1. Fall ABGB zu verhindern, ein entsprechender Gebührenbefreiungstatbestand erforderlich gewesen, der aber im Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorlag. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 70 AsylG ist auf Gerichtsgebühren nicht anwendbar (vgl. zur Auslegung des § 70 AsylG, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/041).Zusammengefasst wäre daher, um eine Gerichtsgebührenpflicht des BFA bei Anträge auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG in Verbindung mit Paragraph 270, 1. Fall ABGB zu verhindern, ein entsprechender Gebührenbefreiungstatbestand erforderlich gewesen, der aber im Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht nicht vorlag. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 70, AsylG ist auf Gerichtsgebühren nicht anwendbar vergleiche zur Auslegung des Paragraph 70, AsylG, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/041).
Schlagworte
Abwesenheitskurator, Gerichtsgebührenpflicht, VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2133102.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017