RS Bvwg 2017/4/3 W136 2135730-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.04.2017

Norm

BDG 1979 §45a Abs3
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 45a Abs. 3 BDG 1979 ist das jährliche Mitarbeitergespräch ausschließlich zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter zu führen. Erst wenn mangels Übereinstimmung der Gesprächspartner ein Gesprächsprotokoll nicht zustande kommt, darf bei einem weiteren Gesprächstermin auf Wunsch jeder der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist, beigezogen werden (Abs. 4 leg.cit). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich beim Mitarbeitergespräch um ein vertrauliches Gespräch handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tonaufzeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner ohne darüber den Anderen zu informieren, somit der heimliche Mitschnitt eines Gesprächs, die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners verletzt (vgl. OGH vom 21.10.1992, 9ObA215/92, 9ObA215/92).Gemäß Paragraph 45 a, Absatz 3, BDG 1979 ist das jährliche Mitarbeitergespräch ausschließlich zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter zu führen. Erst wenn mangels Übereinstimmung der Gesprächspartner ein Gesprächsprotokoll nicht zustande kommt, darf bei einem weiteren Gesprächstermin auf Wunsch jeder der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist, beigezogen werden (Absatz 4, leg.cit). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass es sich beim Mitarbeitergespräch um ein vertrauliches Gespräch handelt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tonaufzeichnung eines vertraulichen Gesprächs durch einen Gesprächspartner ohne darüber den Anderen zu informieren, somit der heimliche Mitschnitt eines Gesprächs, die Persönlichkeitsrechte des Gesprächspartners verletzt vergleiche OGH vom 21.10.1992, 9ObA215/92, 9ObA215/92).

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Vertraulichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2135730.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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