Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 39 FPG fällt nicht unter die in § 22a Abs. 1 BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.Die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, FPG fällt nicht unter die in Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG normierten Anfechtungsgegenstände, weshalb das Bundesverwaltungsgericht über diese nicht absprechen kann.
Schlagworte
Festnahme, Unzuständigkeit BVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2013417.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017