RS Vwgh 2003/9/11 2000/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;
AWG Stmk 1990 §6 Abs3;
AWG Stmk 1990 §6 Abs4;
AWG Stmk 1990 §6 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0035 E 25. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Das Stmk AWG 1990 verbindet mit dem Begriff "zu sorgen" nicht bloß eine Überwachungstätigkeit, sondern ist dieser Begriff im Sinn von "durchzuführen" zu verstehen. Dieser Begriffsinhalt ergibt sich schon aus einem Vergleich der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 erster Satz und des § 6 Abs. 4 Stmk AWG 1990. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung ("grundsätzlich ... zu sorgen" im Zusammenhang mit "kann auch durchgeführt werden") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber inhaltlich nicht zwischen den beiden besagten Begriffen unterschieden hat. Daraus folgt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 legcit von den Abfallwirtschaftsverbänden durchzuführen ist, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist (§ 6 Abs. 6 Stmk AWG 1990).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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