RS Vwgh 2003/9/11 2003/07/0047

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 1990 §7 Abs2a;
VerpackV 1992;
VerpackV 1996 §19;
VerpackV 1996 §3;
VerpackV 1996 §4;
VerpackV 1996;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl die VerpackV 1992 als auch die VerpackV 1996 erfassen Verpackungen nicht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern über einen Zeitraum. So sehen insbesondere die §§ 3 und 4 VerpackV 1996 eine Verpflichtung dessen, der Verpackungen in Verkehr bringt, zur Rücknahme von Verpackungen, zur Wiederverwendung oder Verwertung, zur Meldung der für die Erfüllung dieser Verpflichtung maßgeblichen Daten an die Behörde und, soweit diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, zur Teilnahme an einem für die jeweiligen Verpackungen eingerichteten Sammel- und Verwertungssystem vor. Verpackungen, die noch im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gebracht wurden, könnten daher grundsätzlich im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1996 Tatbestände erfüllen, die nach der VerpackV 1996 Rechtsfolgen auslösen (Hier: Ob und welche Rechtsfolgen mit dieser Feststellung verbunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob und welche Bestimmungen der VerpackV 1996 auf Verpackungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gesetzt wurden, Anwendung zu finden haben.).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070047.X01

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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