RS Vwgh 2003/9/11 2001/07/0035

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §647;
AgrVG §7 Abs2;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;

Rechtssatz

Da der Bf die Grundstücke auf Grund eines Vermächtnisses erhielt, gingen sie zunächst mit der Einantwortung in das Eigentum der Erben über (vgl. Welser, in: Rummel2, Rz 7 zu § 647 ABGB). Die Einantwortung erfolgte vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 7 Abs 2 AgrVG. Der Bf zählt zu den Erben. Er war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Mit)Eigentümer jener Grundstücke, aus denen die Abfindungsgrundstücke gebildet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070035.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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