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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 lita;Rechtssatz
Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht einer solchen nach § 9 Abs. 1 legcit und trifft die Bewilligungspflicht denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009