RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0023

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Das Einbringen von Betriebsabwässern in ein Gewässer einschließlich der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und nicht einer solchen nach § 9 Abs. 1 legcit und trifft die Bewilligungspflicht denjenigen, dem die anlagenbedingten Einwirkungen auf ein Gewässer zuzurechnen sind, also den Anlageninhaber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X01

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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