Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2017Norm
HGG 2001 §23 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im Beschwerdefall kommt es für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe wesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in der eigenen Wohnung gewohnt hat (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG).Im Beschwerdefall kommt es für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe wesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in der eigenen Wohnung gewohnt hat (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG).
Auf das Datum der Erlassung (Zustellung) des Zuweisungsbescheides kommt es demnach - anders als es die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 3 HGG für den Einberufungsbefehl normieren - nicht entscheidend an.Auf das Datum der Erlassung (Zustellung) des Zuweisungsbescheides kommt es demnach - anders als es die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, HGG für den Einberufungsbefehl normieren - nicht entscheidend an.
Schlagworte
eigene Wohnung, Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2148669.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017