RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0060

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070060.X04

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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