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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7Stammrechtssatz
Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070060.X04Im RIS seit
03.10.2003