TE Bvwg Beschluss 2017/4/5 W173 2002827-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2017
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Entscheidungsdatum

05.04.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2002827-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX,XXXX, XXXX, vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, Zl VA-VR 3892251246/13-Mag.Rz, vom 17.5.2013, betreffend den Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse, Zl VA-VR 3892251246/13-Mag.Rz, vom 17.5.2013, betreffend den Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 28.12.2012 stellte RAem. XXXX (in weiterer Folge: BF) bei der XXXX Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Basierend auf dem Einkommen über derzeit brutto € 3.000,-- monatlich als emeritierter Rechtsanwalt werde um eine weitere Herabsetzung der monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung über die bisher vorgeschriebenen € 138,88 hinaus auf einen wirklich tatsächlich angemessenen und sozial vertret- und verkraftbaren Betrag ersucht. Sein steuerpflichtiges Einkommen bezifferte der BF mit Euro 36.710,01. Dazu übermittelte der BF eine Einkommenssteuererklärung für 2011. Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und der Beitragsvorschreibung der belangten Behörde begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.1. Am 28.12.2012 stellte RAem. römisch 40 (in weiterer Folge: BF) bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Basierend auf dem Einkommen über derzeit brutto € 3.000,-- monatlich als emeritierter Rechtsanwalt werde um eine weitere Herabsetzung der monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung über die bisher vorgeschriebenen € 138,88 hinaus auf einen wirklich tatsächlich angemessenen und sozial vertret- und verkraftbaren Betrag ersucht. Sein steuerpflichtiges Einkommen bezifferte der BF mit Euro 36.710,01. Dazu übermittelte der BF eine Einkommenssteuererklärung für 2011. Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und der Beitragsvorschreibung der belangten Behörde begehrte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch.

2. Mit Bescheid vom 17.5.2013, Zl 3892251246/13-Mag.Rz, wurde der Antrag des BF auf nochmalige Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG für die gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. abgelehnt und festgestellt, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich Euro 3.090,61 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wurde für das Kalenderjahr 2013 mit monatlich Euro 233,34 festgesetzt.2. Mit Bescheid vom 17.5.2013, Zl 3892251246/13-Mag.Rz, wurde der Antrag des BF auf nochmalige Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, ASVG für die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit. geführte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit. abgelehnt und festgestellt, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag von monatlich Euro 3.090,61 in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung wurde für das Kalenderjahr 2013 mit monatlich Euro 233,34 festgesetzt.

3. Gegen den Bescheid vom 17.5.2013 erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.06.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Der BF bekämpfte den Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Abänderung in der Form, bei der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge die in diesem Jahr bereits bezahlten Versicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen, in eventu die bisher vorgeschriebenen Beiträge von monatlich € 138,88 zu belassen. Auf die Verzeichnung von Kosten wurde verzichtet.

4. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2017 zog der BF seine Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.5.2013 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3. Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid vom 17.5.2013 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde vom 21.6.2013 gegen den Bescheid vom 17.5.2013 vom BF in der mündlichen Verhandlung am 4.4.2017 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2002827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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