TE Bvwg Erkenntnis 2017/4/5 W136 2123504-2

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Veröffentlicht am 05.04.2017
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Entscheidungsdatum

05.04.2017

Norm

BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2123504-2/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 29. März 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter STOFF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2016, Zl. 03104/10-DK/15, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter STOFF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2016, Zl. 03104/10-DK/15, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit abgeändert alsA) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit abgeändert als

1. der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe bei Gründung der XXXX GmbH (kurz XXXX) im Juli XXXX durch die Übernahme der Treuhandschaft hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an der XXXX für XXXX, welche dieser treuhändig für XXXX und XXXX hielt, XXXX und XXXX, eine gegen ihre Treuepflichten als Dienstnehmer verstoßende versteckte Beteiligung an der XXXX vermittelt und damit eine Basis dafür geschaffen, durch Abgabenhinterziehung Vermögensvorteile lukrieren zu können und dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und1. der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe bei Gründung der römisch 40 GmbH (kurz römisch 40 ) im Juli römisch 40 durch die Übernahme der Treuhandschaft hinsichtlich Gesellschaftsanteilen an der römisch 40 für römisch 40 , welche dieser treuhändig für römisch 40 und römisch 40 hielt, römisch 40 und römisch 40 , eine gegen ihre Treuepflichten als Dienstnehmer verstoßende versteckte Beteiligung an der römisch 40 vermittelt und damit eine Basis dafür geschaffen, durch Abgabenhinterziehung Vermögensvorteile lukrieren zu können und dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen und

2. über den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des im Übrigen zu Recht erfolgten Schuldspruches gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt wird.2. über den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich des im Übrigen zu Recht erfolgten Schuldspruches gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den hiezu berechtigten Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei nach Verkündung des Erkenntnisses am 29.03.2017 und durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 03.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den hiezu berechtigten Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei nach Verkündung des Erkenntnisses am 29.03.2017 und durch die belangte Behörde mit Eingabe vom 03.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Abgabenhinterziehung, Dienstpflichtverletzung, gekürzte
Ausfertigung, Geldstrafe, Teilfreisprüche, Treuhandschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2123504.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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