RS Vfgh 2006/6/19 B3270/05

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlVLG 1996 §69
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Mitglieder einer Agrargemeinschaft gegen die amtswegige Aufhebung der Abänderung eines Regulierungsplanes betreffend die Holznutzung mangels Vorliegen eines Anlasses für eine amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes; kein Abspruch über ein subjektives Recht mangels eines Antrages; keine Beschwer durch die ersatzlose Aufhebung der amtswegigen Maßnahmen

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer mögen die von ihnen angestrebte Änderung des Regulierungsplanes bei der Agrarbehörde I. Instanz angeregt haben; einen förmlichen Antrag haben sie aber nicht gestellt. Über einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung hat die Behörde I. Instanz nicht befunden.Die Beschwerdeführer mögen die von ihnen angestrebte Änderung des Regulierungsplanes bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz angeregt haben; einen förmlichen Antrag haben sie aber nicht gestellt. Über einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung hat die Behörde römisch eins. Instanz nicht befunden.

Keine Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung des Regulierungsplanes, Frage der Zulässigkeit solcher Abänderungsanträge entgegen §69 Tir FlVLG.

Bei Beurteilung der Beschwerdelegitimation gegen die ersatzlose Beseitigung eines amtswegig ergangenen Bescheides ist keine der Bestimmungen des §69 Tir FlVLG anwendbar.

Ein nicht rechtskräftiger (und auch nicht etwa vor Rechtskraft vollstreckbarer) Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen, auch keine bedingten. Die Möglichkeit des Eintrittes der Rechtskraft schafft nicht im Voraus Rechtspositionen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass jede objektive Rechtswidrigkeit vom Einzelnen als Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann. Mangels eines Antrages war über ein subjektives Recht (auch bloß verfahrensrechtlicher Natur) nicht abzusprechen. Dass die Maßnahme nur unter Beiziehung der Beschwerdeführer gesetzt werden konnte, bedeutet nicht, dass auch ihr Unterbleiben nur nach deren Anhörung hätte verfügt werden dürfen.

Die ersatzlose Aufhebung der amtswegigen Maßnahmen durch die Berufungsbehörde beschwert die Antragsteller unter diesen Umständen in keiner Rechtsposition.

Entscheidungstexte

  • B 3270/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2006 B 3270/05

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Flurverfassung, Bodenreform, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsstaatsprinzip, Bescheid, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3270.2005

Dokumentnummer

JFR_09939381_05B03270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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