RS Vwgh 2003/9/11 2001/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

AWG Wr 1994 §22 Abs1;
AWG Wr 1994 §22 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Entscheidung über Streitigkeiten nur dann einem Tribunal vorzubehalten, wenn diese Streitigkeiten zum Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen zählen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Ansprüche, wenn eine Entscheidung darüber Zivilrechte bloß in ihren mittelbaren Auswirkungen berührt. Die Festsetzung der Art und Zahl von Müllbehältern und der Zahl der Entleerungen gemäß § 22 Abs 1 und 2 Wr AWG 1994 dient der Regelung einer geordneten Abfallentsorgung und berührt den Kernbereich der "civil rights" ebensowenig wie deren Auswirkung in abgabenrechtlicher Hinsicht, weil auch Abgabenangelegenheiten nicht zu den "civil rights" gehören, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht (Hinweis E 10.6.1997, 96/07/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001070096.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten