RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 1 (Hier: Die in Rede stehenden Materialien stammen vom Abriss eines oder mehrerer Gebäude.)

Stammrechtssatz

Ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 erfüllt, reicht das bereits für die Einstufung als Abfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070132.X01

Im RIS seit

08.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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