TE Bvwg Beschluss 2017/4/7 W114 2116618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2017
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Entscheidungsdatum

07.04.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2116618-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX vom 07.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 vom 07.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 24.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.1. Am 24.03.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2009 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2009 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der AMA einen Vorlageantrag einzubringen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der AMA einen Vorlageantrag einzubringen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2015 Beschwerde, wobei diese Beschwerde als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

6. Da sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensunterlagen die offenbare Verspätung des Vorlageantrages ergab, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt und ersuchte ihn mit Schreiben vom 15.03.2017 um eine diesbezügliche Stellungnahme. Der BF hat jedoch hierzu kein ergänzendes Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2015 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag, welcher am 12.01.2015 bei der AMA einlangte.

Der Vorlageantrag gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, wurde nach Ende der sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG ergebenden Frist zur Stellung des Vorlageantrages erhoben und ist daher verspätet.Der Vorlageantrag gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122662621, wurde nach Ende der sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ergebenden Frist zur Stellung des Vorlageantrages erhoben und ist daher verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel.

Die Feststellung, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dem BF am 22.12.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 07.01.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

In der Sache selbst:

Der Vorlageantrag ist verspätet erhoben worden. Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung Beschwerdevorentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, wobei "innerhalb von zwei Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung Beschwerdevorentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, wobei "innerhalb von zwei Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 22.12.2014 zugestellt. Um rechtzeitig eingebracht zu werden, hätte der Vorlageantrag – bei einer Übermittlung per Post – jedoch spätestens am 05.01.2015 an die AMA übermittelt werden müssen. Der mit 07.01.2015 datierter Vorlageantrag, der erst am 12.01.2015 bei der AMA einlangte, wurde somit verspätet eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht mit der offenbaren Verspätung seines Rechtsmittels konfrontiert. Zu diesem "Verspätungsvorhalt" hat sich der BF jedoch verschwiegen. Einen Wiedereinsetzungsantrag beantragte der Beschwerdeführer nicht. Er brachte auch keine Gründe vor, dass sein Vorlageantrag – aus welchen Gründen auch immer – rechtzeitig erfolgt sei.

Da die AMA entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 15 VwGVG K 13). Daher war der Vorlageantrag gemäß §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die AMA entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), Paragraph 15, VwGVG K 13). Daher war der Vorlageantrag gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 28, Absatz eins und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung – siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung – siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Mehrfachantrag-Flächen, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, verspäteter
Antrag, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag, Vorlagefrist,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2116618.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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