RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0090

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §12a;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Z4;
SHG Slbg 1975 §8 Abs6;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob nach § 2 Z 4 der NÖ EigenmittelV auf Grund des Bezuges von (erhöhter) Familienbeihilfe eine Beitragspflicht des Hilfeempfängers besteht. Ausführungen dazu, dass die insbesondere im Erkenntnis vom 23. September 1996, VfSlg 14563, zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) übernommen und auch auf die im Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, VfSlg 15281, entwickelte Begriffsbildung zurückgegriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100090.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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