TE Bvwg Beschluss 2017/4/10 L513 2145648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2017
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Entscheidungsdatum

10.04.2017

Norm

AlVG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L513 2145648-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Arbeitsmarktservice betreffend Antrag auf Auszahlung von Notstandshilfe nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Arbeitsmarktservice betreffend Antrag auf Auszahlung von Notstandshilfe nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2003 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer am 09.01.2015 nach einer bezugsfreien Zeit erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.

1.2. Am 17.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er ab 01.04.2016 einer Tätigkeit nachgehen werde. Am 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 01.04.2016 vorgeschrieben.

Am 21.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer elektronisch wieder beim AMS und gab an, seit 20.04.2016 wieder arbeitssuchend zu sein.

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2016, GZ 2974100279, zugestellt mit 18.05.2016, wurde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Spruchpunkt1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.05.2016, GZ 2974100279, zugestellt mit 18.05.2016, wurde gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, in Spruchpunkt

A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.04.2016 keine

Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in geltender Fassung, ausgeschlossen.Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen.

Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 nicht eingehalten habe. Der Termin sei ihm am 18.03.2016 persönlich ausgehändigt und ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass der Bezug bei Nichterscheinen ohne triftigen Grund ab diesem Tag bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist. Diesbezügliche Nachweise habe er nicht vorgelegt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) sei notwendig, da der Beschwerdeführer auch die Kontrollmeldungen vom 07.07.2015, 18.01.2016 und 04.03.2016 nicht eingehalten habe.

1.4. Mit Schreiben vom 31.05.2016, beim AMS eingelangt am 31.05.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Volontariat bei der in Gründung befindlichen Firma XXXX ordnungsgemäß wieder beim AMS Ende April gemeldet habe, in dem er eine Anmeldung über eAMS getätigt habe. Es sei sodann ein Termin für 13.05.2016 vereinbart worden. Die Sperre sei daher unzulässig und ihm die Leistungen ab Ende April zuzusprechen.Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Volontariat bei der in Gründung befindlichen Firma römisch 40 ordnungsgemäß wieder beim AMS Ende April gemeldet habe, in dem er eine Anmeldung über eAMS getätigt habe. Es sei sodann ein Termin für 13.05.2016 vereinbart worden. Die Sperre sei daher unzulässig und ihm die Leistungen ab Ende April zuzusprechen.

2. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

2.1. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, wozu er auch Stellung nahm. Der Aufforderung eine Bestätigung über sein Volontariat vorzulegen kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2.2. Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zahl:

LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000633-0, zugestellt am 17.06.2016 (AZ 16), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000633-0, zugestellt am 17.06.2016 (AZ 16), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab.

Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und keinen triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vorgelegen sei, da die Firma R nicht existent sei und der Beschwerdeführer somit auch kein Volontariat dort gemacht haben könne.Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin am 01.04.2016 versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und keinen triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorgelegen sei, da die Firma R nicht existent sei und der Beschwerdeführer somit auch kein Volontariat dort gemacht haben könne.

2.3. Mit Schreiben vom 17.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.

2.4. Mit Beschluss des VwGH vom 16.1.2017, Ra 2016/08/0150-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2.5. Mit Schreiben vom 25.1.2017 wurde vom Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der Behörde eingebracht.

2.6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens wurde am 26.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.7. Am 27.3.2017 wurde gleichlautende Säumnisbeschwerde vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht vorgelegt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.9.2016, GZ.:

L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.L511 2128761-1/10E, in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Säumnisbeschwerde an, dass die Behörde über die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 13.5.2016 nicht entschieden hätte. Dazu ist auf die Ausführungen im Erkenntnis des BvWG vom 20.9.2016 zu verweisen, worin bei Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Kirchdorf/Krems.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Kirchdorf/Krems.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Säumnis der Behörde:

Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, wurde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 5 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht auch aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016, GZ.: L511 2128761-1/10E, wurde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.04.2016 bis einschließlich 12.05.2016 bestehe. In Fortführung der Begründung führte das erkennende Gericht auch aus, dass der Beschwerdeführer den an ihm zugegangenen Kontrolltermin vom 13.5.2016 nicht eingehalten habe und somit mit diesem Tag der Leistungsbezug einzustellen sei.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde einen Bescheid über das Parteibegehren, die Notstandshilfe ab 13.5.2016 zu bezahlen, erlassen hätte müssen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insb die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insb die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt.

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, nämlich eine Erledigung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 13.5.2016 im oben genannten Erkenntnis des BVwG vom 20.9.2016 abgesprochen. Inhalt dieses Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 1.4.2016. Somit wurde im Erkenntnis über die Rechtsmäßigkeit des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 1.4.2016 entschieden. In Gesamtschau der Ausführungen des Erkenntnisses ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar in der Zeit vom 20.4.2016 bis 12.5.2016 Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG hatte, jedoch ab 13.5.2016 der Leistungsbezug einzustellen war.

Da über den Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ab 13.5.2016 bereits bescheidmäßig abgesprochen wurde, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidung in der Sache, Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2145648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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