RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2003
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §12 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §6;
StudFG 1992 §7 Abs1;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

Soweit das im Kalenderjahr der Antragstellung auf Gewährung einer Studienbeihilfe zu erwartende Einkommen voraussichtlich eine Minderung im Sinne des § 12 Abs 1 StudFG 1992 erfährt, ist der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit eine Schätzung dieses Einkommens zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle sind allerdings sowohl das Vorliegen der die Anwendung des § 12 Abs 1 leg cit rechtfertigenden Umstände, als auch die Grundlagen für die Vornahme einer Schätzung bereits mit dem Antrag vorzubringen bzw vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100117.X02

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten