RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0075

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Bei einem nach Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 172 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 ForstG 1975 erlassenen Auftrag zur Vornahme der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" spielen, wie schon aus der Verwendung des Terminus "umgehend" im Gesetzestext folgt, die in § 13 Abs 2 ForstG 1975 normierten Wiederbewaldungsfristen keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100075.X03

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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