TE Bvwg Beschluss 2017/4/12 W230 2017231-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2017231-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX (Betriebsnummer XXXX), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. XXXX), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Betriebsnummer römisch 40 ), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. römisch 40 ), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 sprach die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) über die vom Beschwerdeführer beantragte Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2013 ab. Über dessen Beschwerde erging zunächst eine Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, mit der die belangte Behörde den Bescheid im Wesentlichen bestätigte. Nach einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses beraumte einen Verhandlungstermin für den 09.05.2017 an. Am 10.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem dieser Folgendes mitteilt:

"Betreff: Zurückziehen der Bewerde [sic] bzw. Beschwerdevorlage

Der Sachverhalt zu meinem Fall hat sich aufgrund von Entscheidungen der AMA und des BVwG insofern geändert, dass es im Beschwerdeverfahren um max. 12,- EURO geht.

Deshalb ziehe ich hiermit die Beschwerde zurück und werde damit den Termin am 09.05.2017 um 10:00 Uhr nicht wahrnehmen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben.

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende schriftliche Erklärung ist eindeutig als Beschwerdeverzicht zu verstehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Eine förmliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung unterbleibt hier: Es handelt sich um eine prozessuale Erledigung des Beschwerdeverfahrens im Stadium nach Vorlage an das Verwaltungsgericht, deren normative Aussage sich darin erschöpft, dass die Beschwerde nach Vorlage an das Verwaltungsgericht (wegen Zurückziehung) und mit ihr eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, womit der bis dahin entstandene Rechtszustand unverändert bleibt (die inzwischen an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung daher endgültig unberührt bleibt).Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende schriftliche Erklärung ist eindeutig als Beschwerdeverzicht zu verstehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Eine förmliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung unterbleibt hier: Es handelt sich um eine prozessuale Erledigung des Beschwerdeverfahrens im Stadium nach Vorlage an das Verwaltungsgericht, deren normative Aussage sich darin erschöpft, dass die Beschwerde nach Vorlage an das Verwaltungsgericht (wegen Zurückziehung) und mit ihr eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, womit der bis dahin entstandene Rechtszustand unverändert bleibt (die inzwischen an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung daher endgültig unberührt bleibt).

Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 Klarstellungen zur Vorgehensweise im Fall einer Beschwerdezurückweisung nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung enthält, nicht jedoch zum hier vorliegenden Fall einer Beschwerdeverfahrenseinstellung nach Beschwerdeverzicht im Stadium nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung und Vorlage an das Verwaltungsgericht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 Klarstellungen zur Vorgehensweise im Fall einer Beschwerdezurückweisung nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung enthält, nicht jedoch zum hier vorliegenden Fall einer Beschwerdeverfahrenseinstellung nach Beschwerdeverzicht im Stadium nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung und Vorlage an das Verwaltungsgericht.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, Beschwerdevorentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Einstellung, Revision zulässig, Verfahrenseinstellung,
Vorlageantrag, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2017231.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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